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   KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05   

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https://dejure.org/2006,19285
KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05 (https://dejure.org/2006,19285)
KG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 Ws 506/05 (https://dejure.org/2006,19285)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 5 Ws 506/05 (https://dejure.org/2006,19285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 1 RVG
    Vergütung des Zeugenbeistands

  • openjur.de
  • Burhoff online

    Vergütung des Zeugenbeistands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05

    Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand

    Auszug aus KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05
    Mit der hier streitgegenständlichen Frage haben sich bereits der 3. und der 4. Strafsenat des Kammergerichts befaßt (Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - und vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 -).

    "Gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG)) in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses sind unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden und er erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dieser (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m. w. Nachw.; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22; Volpert in RVG, Burhoff Hrsg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145).

    Die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG kann Rechtsanwalt F dagegen nicht verlangen (a. A. KG - 3. Strafsenat -, Beschluß vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 -).

  • KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Verfahrensgebühr für einen Zeugenbeistand

    Auszug aus KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05
    Mit der hier streitgegenständlichen Frage haben sich bereits der 3. und der 4. Strafsenat des Kammergerichts befaßt (Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - und vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 -).
  • OLG Celle, 21.05.2007 - 1 Ws 195/07

    Bestimmung der Vergütung für einen Zeugenbeistand; Erhöhung der Vergütung bei

    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts - 3. und 5. Senat - (Beschlüsse vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05, und vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05), des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06) und des OLG Schleswig (Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) soll der Zeugenbeistand grundsätzlich in demselben Umfang eine Vergütung erhalten wie ein Verteidiger, also eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.
  • OLG München, 29.03.2007 - 1 Ws 354/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

    Der Senat vertritt die vom Landgericht München I in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG, Beschluss vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05; KG, Beschluss vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05; KG, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05; OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2006, 2 Ws 9/06; KG, Beschluss vom 15.3.2006, 5 Ws 506/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.4.2006, l Ws 201/06; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) stehende Auffassung, wonach aus Teil 4, Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG folgt, dass für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind und nimmt Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss vom 19.2.2007.
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